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Urheberrechtserklärung

Die Urheber- und alle anderen Rechte an Inhalten, Bildern, Fotos oder anderen Dateien auf dieser Website, gehören ausschliesslich Froglux AG oder den speziell genannten Rechteinhabern. Für die Reproduktion jeglicher Elemente ist die schriftliche Zustimmung des Urheberrechtsträgers im Voraus einzuholen.

Copyright © 2026 Froglux AG.
Alle Rechte vorbehalte.

AGB’s:

§1. Geltungsbereich der AGB
Die vorliegenden AGB der FrogLux AG sind für Lieferungen, Dienstleistungen und für elektrotechnische Installationen der FrogLux AG gültig. Vorhandene und eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, Bestellers oder Käufers (nachfolgend Besteller genannt), werden
wegbedungen.

§2. Gültigkeit
Angebote von FrogLux AG sind, sofern nichts anderes angegeben drei Monate ab Ausgabedatum gültig.

§3. Preise
Alle Preisangaben der FrogLux AG verstehen sich rein netto exkl. MWST. und in Schweizer Franken (CHF). Allfällige Preisänderungen auf
Grund von Währungsschwankungen, Rohstoffpreisänderungen oder Technologiewandel sind vorbehalten.

§4. Regiekonditionen
Den Verrechnungssätzen liegt die 40-Stunden-Woche (Montag bis Freitag) zugrunde. Berechnet wird jede Arbeits-, Vorbereitungs-, Reise und Wartezeit. Überstunden werden geltend gemacht, wenn die normale Tagesarbeitszeit (8h) überschritten ist, oder vom Auftraggeber Arbeitsleistung ausserhalb der täglichen Normalarbeitszeit verlangt wird. Auf Reisezeit werden keine Überzeitzuschläge berechnet. Es werden von FrogLux AG nur vom Besteller angeordnete bzw. bewilligte Überstunden geleistet und berechnet. Zusatzarbeiten und -leistungen sowie Änderungen im Zusammenhang mit einem bereits erteilten, und durch das Unternehmen bearbeiteten Auftrag, werden dem Kunden separat und zusätzlich in Rechnung gestellt. Über die ausgeführten, zusätzlichen Arbeiten wird ein Arbeitsrapport erstellt und vom Kunden unterzeichnet. Dieser Rapport ist Grundlage für die Verrechnung der Zusatzarbeiten. Soweit keine anderen Einheitspreise vereinbart sind, gelten die bei Ausführung gültigen Einheitspreise. Von einem Kunden nicht unterzeichnete Arbeitsrapporte sind kein Nachweis dafür, dass die darin aufgeführten und abgerechneten Arbeiten und Leistungen nicht korrekt ausgeführt worden sind. Die Leistungen können, soweit sie tatsächlich und einwandfrei erbracht sind, auch bei nicht geleisteter Unterschrift verrechnet werden. Auf Verlangen des Auftraggebers geleistete, aber im abgeschlossenen
Vertrag nicht bereits entsprechend bekannte und berücksichtigte Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, wird zusätzlich in Rechnung
gestellt. Ausgenommen sind die vom Lieferanten selber bestimmten Einsätze dieser Art.

§5. Spesen und Reisekosten
Die Unterkunft und Verpflegung kann vom Besteller direkt bezahlt werden, ansonsten wird eine Tagespauschale vereinbart.
Reisekosten die für die An- und Abreise sowie durch vom Besteller angeordnete Sonderfahrten entstehen, hat der Besteller zu tragen.
Bei Benutzung von Kraftfahrzeugen für Hin- und Rückfahrt werden pro Strassenkilometer CHF 1.50 berechnet. Transportkosten für Kleinwerkzeuge sind in der Kilometerpauschale inbegriffen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Auslagen für Hin- und Rückreise, Gepäckaufbewahrung und Gepäckbeförderung nach Belegen berechnet.

§6. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage rein netto ab Rechnungsdatum, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Gerät der
Besteller in Zahlungsverzug, so hat FrogLux AG Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten. Weiter ist FrogLux AG berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen unverzüglich und ohne weitere Mitteilung einzustellen. Bei grösseren Aufträgen, einer neuen Kundenbeziehung oder aus anderen Gründen, wie z.B. der Vorfinanzierung von Bestellungen / Leistungen, kann vom Kunden die Leistung einer Akontozahlung vor Beginn der Leistungserbringung verlangt werden. Mit dem Arbeitsfortschritt können bei grösseren Aufträgen auftragsbegleitend Teilzahlungen (Abschlagszahlungen) verlangt werden. Höhe und Zeitpunkt der jeweiligen Teilzahlung richten sich nach dem Vertrag. Akonto- bzw. Teilzahlungen können bis zu 90% des Betrages der vereinbarten Leistung erhoben werden. Die Zahlungsfrist für Akontozahlungen sowie Teilzahlungen beträgt für den Kunden 10 Tage ab Datum der Ausstellung der Akonto- bzw. Teilzahlungsforderung. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden. Die Zahlung ist, ohne irgendwelche Abzüge zu leisten. Bei Nichteinhalten der Zahlungsfristen können wir als Lieferant die Arbeiten unterbrechen oder ganz einstellen.

§7. Lieferfristen / Lieferungen
Für Lieferfristen von Produkten und Materialien können nur Richtangaben gemacht werden, da die Herstellerangaben massgebend sind und diese je nach Marktsituation kurzfristig ändern können. Der Versand von Produkten und Apparaten erfolgt auf Gefahr des Bestellers.

§8. Lieferungen bauseits
Die FrogLux AG übernimmt keine Haftung für bauseits gelieferte Produkte und Materialien sowie bauseits vorhandene und gelieferte Hard- und Software, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

§9. Termine
Kann der Besteller die notwendigen Voraussetzungen für eine termingerechte Erfüllung gemäss Vertrag nicht gewährleisten, ist die FrogLux AG von der Einhaltung der vereinbarten Termine entbunden. Ebenfalls kann der Unternehmer bei unvorhergesehenen Verzögerungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Streik, Mobilmachung, Krieg oder Transportstörung nicht haftbar gemacht werden. Ansonsten verpflichtet sich die FrogLux AG die Termine einzuhalten. Die Reklamationszeit für gestellte Forderungen beträgt zehn Wochentage ab Zustelldatum.

§10. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an Produkten und Materialien geht erst mit der vollständigen Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Preises auf den Besteller über.

§11. Prüfung, Mängelrüge und Abnahme
Der Besteller ist verpflichtet, die von FrogLux AG gelieferten Produkte, Materialien und Leistungen sofort nach Erhalt, Abholung oder Abnahme zu prüfen und allfällige Mängel innert fünf Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen. Die sofortige Rügepflicht gilt auch für alle Dienstleistungen sowie für verdeckte Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren. Unterlässt der Besteller seine Prüfungspflicht, gilt die Lieferung als vorbehaltlos akzeptiert.

§12. Eigentums- und Immaterialgüterrecht
Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Projekten, Zulassungen, Software, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen der Anlage bleibt bei der FrogLux AG.

§13. Lizenzen
Der Besteller ist für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen verantwortlich und bestätigt diese gelesen und verstanden zu haben. Die FrogLux AG haftet nicht für Forderungen Dritter oder Herstellern auf Grund Nicht-Einhaltens derer Lizenzbestimmungen.

§14. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ist in der Bestellung oder Auftragsbestätigung respektive im Werkvertrag festgelegt. Nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich verrechnet.

§15. Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination
Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmen im Bauvorhaben liegt beim Besteller resp. bei der Bauleitung. Der Ablauf der Bauarbeiten muss für die Montage ein ungehindertes, zweckentsprechendes und kontinuierliches Arbeiten ermöglichen. Arbeitsausfälle oder Zusatzarbeiten infolge unüblicher, vorgängig nicht bekannter Erschwernisse (z.B. Umstellen von Möblierungen / Anlagen, Verlegung des Arbeitsplatzes zwecks ungehinderter Arbeiten usw.) werden zusätzlich verrechnet.

§16. Mengenangaben im Angebot
Die im Angebot aufgeführten Mengenangaben (Stk., m, etc.) sind approximativ. D.h. sie können unter- oder überschritten werden, ohne dass der Besteller Änderungsansprüche an die Einheitspreise geltend machen kann. Die Mengenangaben gelten als Kalkulationsgrundlage für das von der FrogLux AG gemachte Angebot. Wo nicht ausdrücklich anders spezifiziert, wird handelsübliches Installationsmaterial nach Wahl des Lieferanten eingesetzt.

§17. Offerten und Dokumentationen von Anlagen
Die von der FrogLux AG dem Kunden übergebenen geistigen Werke wie Dokumente, Offerten, Zeichnungen, Software, etc. bleiben Eigentum der FrogLux AG. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht oder abgegeben werden. Im Übertretungsfalle ist die FrogLux AG berechtigt, eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10% der Offert-Summe einzufordern, wobei ein darüberhinausgehender Schadenersatz ausdrücklich vorbehalten bleibt.

§17.1 Ertragswerte
Ertragsberechnungen sind als Richtwerte zu verstehen, sie sind nicht verbindlich.

§17.2 Inhalt und Umfang der Leistung
Die Anzahl Module basiert auf den vorhandenen Angaben, die uns für die Planung zur Verfügung stehen (Luftbilder, Pläne und Fotos). Solange das Dach nicht genau ausgemessen wurde, kann die Modulzahl variieren und somit die Grösse oder Leistung der Anlage. 

§18. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Der Besteller stellt FrogLux AG alle Informationen unaufgefordert zur Verfügung, die die Beurteilung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zur Erbringung der Leistungen beeinflussen könnten. Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind Sicherungsmassnahmen für Arbeiten über 1,80m Standhöhe ausgeschlossen. Allgemeine Sicherungsmassnahmen wie Gerüste, Absturzsicherungen, Absperrungen, Fangnetze, Belüftung, Heizung, Berührungsschutz usw. sind in jedem Fall vom Besteller zu erbringen. Die Kosten für zusätzliche, nicht spezifizierte Massnahmen die notwendig sind, um eine SUVA und EKAS konforme Leistungserbringung zu gewährleisten, trägt in jedem Fall derBesteller. Fachtechnische Ausrüstungen und Ausbildungen wie PSAgA oder Arbeiten unter Spannung werden von FrogLux AG gestellt.

§19. Asbest und andere gesundheitsgefährdende Stoffe
Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest usw. vorhanden sind, muss die FrogLux AG die Gefahren eingehend ermitteln und die Risiken bewerten. Der Besteller ist verpflichtet, die FrogLux AG auf mögliche Vorkommen von Asbest oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffe schriftlich hinzuweisen. Der Besteller trägt in jedem Fall die Kosten, insbesondere für Gefahrenermittlung, erforderliche Massnahmen und fachgerechte Entsorgung. Arbeitsaufnahme erfolgt erst nach offizieller Freigabe des Einsatz- bzw. Arbeitsortes.

§20. Durchbrüche, Kernbohrungen, Schlitze
Die FrogLux AG lehnt jede Haftung ab für Beschädigungen an bestehenden, verdeckten Leitungen, von denen sie keine Kenntnis hatte. Des Weiteren werden keine Arbeiten ausgeführt wenn das Formular „Haftungsbeschränkung“ von der Bauleitung nicht unterzeichnet wurde.

§21. Projektinfrastruktur
Der Besteller stellt eine den Projektanforderungen entsprechende und normenkonforme Projektinfrastruktur wie z.B. Baustelleneinrichtung, Hebezeuge, Energien, etc. auf eigene Kosten zur Verfügung.

§22. Haftung
Die Haftung für Sach- bzw. Personenschäden beschränkt sich auf CHF 10 Mio. pro Schadensfall. Des Weiteren haftet die FrogLux AG nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schaden aus Ansprüchen Dritter sowie andere Folgeschäden. Die FrogLux AG haftet nicht für Schäden entstanden auf Grund höherer Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Terrorakte, Energie- und Rohstoffmängel etc.

§23. Diebstahl
Die FrogLux AG haftet nicht für bereits montiertes oder installiertes Material, welches von Dritten entwendet wurde. Die Kosten für den Materialersatz sowie allfällige Installationskosten sind vom Besteller zu tragen.

§24. Gewährleistung
Die Gewährleistungsdauer beträgt 24 Monate ab Abnahme. Für Produkte- und Materiallieferungen von Drittherstellern gelten die entsprechenden Gewährleistungsbedingungen der Hersteller auch gegenüber dem Auftraggeber, Besteller oder Käufer. Für vom Kunden selbst beigebrachte bzw. gelieferte Produkte / Materialien oder Leistungen übernimmt die FrogLux AG grundsätzlich keinerlei Gewährleistung. Der Auftraggeber hat die gelieferte Sache bzw. die erbrachte Leistung nach dem üblichen Geschäftsgang zu prüfen und das Unternehmen über allfällige Mängel, für die das Unternehmen aufkommen soll, sogleich in Kenntnis zu setzen. Unterlässt er dies innert 30 Tagen, so wir stillschweigende Genehmigung und Abnahme angenommen. Andere Fristen der Gewährleistung müssen zwingend und ausnahmslos schriftlich geregelt werden.

§25. Datenschutz und Geheimhaltung
Die FrogLux AG verpflichtet sich die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten und Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten. Der Besteller behandelt alle Informationen, die er von FrogLux AG erhält, streng vertraulich (insbesondere Codes, Login-Namen sowie Passwörter usw.). Aus Gründen der Sicherheit im Interesse des Anlagenbesitzers sind durch alle Beteiligten und, wo angebracht, sämtliche schriftlichen Dokumente sowie Hard- und Software vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, ist FrogLux AG berechtigt, den Besteller als Referenz gegenüber potenziellen Kunden zu verwenden.

§26. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, in Kraft seit 01.03.1991) wird ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen. Streitigkeiten zwischen FrogLux AG und dem Besteller (Kunde) werden, von den ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist Basel-Landschaft. Die FrogLux AG behält sich vor, ihre Rechte auch am Domizil des Bestellers (Kunden) geltend zu machen.